§ 4 Schiffsausrüstungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Prüfstellen

§ 4.

(1) Die Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren erfolgt durch von der Behörde zugelassene Prüfstellen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Zulassung vor, hat die Behörde vor Zulassung der Einrichtung bei der Europäischen Kommission die Zuteilung einer Kennummer zu beantragen und diese der Einrichtung anläßlich der Zulassung zuzuweisen.

(3) Nach erfolgter Zulassung sind der Europäischen Kommission und den Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU Name und Anschrift, Aufgabenumfang und Kennummer der Prüfstelle mitzuteilen.

(4) Die Prüfstellen sind hinsichtlich des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen alle zwei Jahre einer Überprüfung zu unterziehen. Die Überprüfung erfolgt entweder durch die Behörde oder eine von dieser bestellte unabhängige externe Einrichtung.

(5) Ist eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, hat die Behörde die Zulassung zu widerrufen und hievon die Europäische Kommission und die Behörden der übrigen Mitgliedstaaten der EU zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2017

Gesetzesnummer

10012931

Dokumentnummer

NOR12159710

alte Dokumentnummer

N9199959128L

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