§ 4 Saisonkontingentverordnung 2026

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.12.2025

§ 4.

AusländerInnen, die

  1. 1. seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind oder
  2. 2. in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren,

Schlagworte

Ausländer, Ausländerin

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2025

Gesetzesnummer

20012984

Dokumentnummer

NOR40272169

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