§ 4 Saisonkontingentverordnung 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 4.

(1) Im Rahmen der Kontingente gemäß den §§ 1 und 2 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Für AusländerInnen, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren, dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu neun Monaten erteilt werden.

(2) Im Rahmen der Kontingente gemäß § 3 dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Wochen erteilt werden.

(3) Die Kontingente gemäß den §§ 1, 2 und 3 sind im Jahresdurchschnitt einzuhalten. Zu den Saisonspitzen sind bei den Kontingenten gemäß §1 zeitlich begrenzte Überschreitungen um bis zu 50 % und bei den Kontingenten gemäß den §§ 2 und 3 um bis zu 30 % zulässig. Aufgrund der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend für die befristete Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern im Tourismus und in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2021, BGBl. II Nr. 601/2020, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 472/2021, erteilte und für die Ermittlung des Jahresdurchschnitts 2022 relevante Beschäftigungsbewilligungen sind zu berücksichtigen.

Schlagworte

Ausländerin

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2021

Gesetzesnummer

20011763

Dokumentnummer

NOR40240250

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)