§ 4 Saatgutbeihilfenverordnung 1999

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.2001

Beihilfeantrag

§ 4

(1) Der Beihilfeantrag ist bei der AMA bis spätestens 31. Mai des auf die Ernte des Saatgutes folgenden Kalenderjahres schriftlich unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblattes einzureichen. Dem Beihilfeantrag ist die Vermehrungserklärung bzw. der Saatgutvermehrungsvertrag gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1674/72 anzuschließen.

(2) Dem Beihilfeantrag ist für jede Partie, auf die er sich erstreckt, als Anerkennungsnachweis für den Umstand, dass es sich bei dem zur Beihilfe angemeldeten Saatgut um amtlich zugelassenes Saatgut handelt, das Original oder eine Kopie der Anerkennungsbescheinigung gemäß den saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften oder, falls die Partie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt worden ist, ein entsprechender Nachweis über die Anerkennung beizufügen. Ist das Anerkennungsverfahren nicht bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt beendet, so kann die AMA auf Antrag, der vor diesem Zeitpunkt gestellt sein muss, eine Nachfrist, spätestens jedoch bis 30. Juni, für die Vorlage des Anerkennungsnachweises setzen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 10/2001)

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