Probebetrieb
§ 4.
(1) Eine von einem befugten Gewerbetreibenden (§ 8 Abs. 4) oder einer bei ihm beschäftigten Person (§ 3 Abs. 2) zum Vorführen errichtete und betriebene Empfangsanlage darf der Kunde auf die Dauer von zwei Wochen zur Probe ohne eigene Bewilligung weiter betreiben, wenn bei der Empfangsanlage eine vom Gewerbetreibenden unterfertigte Bestätigung (Abs. 2) aufliegt.
(2) Die Bestätigung hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) den Namen und den Sitz des Gewerbetreibenden,
- b) die Nummer seiner Hauptbewilligung,
- c) die Art, die Type und die Fabrikationsnummer der Empfangsanlage,
- d) den Namen des Kunden,
- e) den Standort der Empfangsanlage oder das Kennzeichen des Fahrzeuges und den (Wohn) Sitz des Kunden,
- f) den Tag der Errichtung der Empfangsanlage und
- g) den letzten Tag des Probebetriebes.
Schlagworte
Wohnsitz
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2021
Gesetzesnummer
10011378
Dokumentnummer
NOR12147054
alte Dokumentnummer
N9196513977A
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