§ 4 RueckstandskontrollV

Alte FassungIn Kraft seit 14.3.2006

Kriterien des Überwachungsplanes

§ 4

§ 4. Bei der Erstellung des Überwachungsplanes gelten folgende Kriterien:

  1. 1. bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen;
  2. 2. bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe
  1. a) im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung,
  2. b) im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstmengen oder Höchstwerte folgender Rechtsvorschriften:

    aa. Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, bb. Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002,

    cc. Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 77 vom 8. März 2001 S. 1) und

  1. c) im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten auch die Richt- und Höchstwerte für Schadstoffe des Österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage,

    zu berücksichtigen.

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