Kriterien des Überwachungsplanes
§ 4
§ 4. Bei der Erstellung des Überwachungsplanes gelten folgende Kriterien:
- 1. bei Stoffen der Gruppe A des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung zugelassener und nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse zu berücksichtigen;
- 2. bei Stoffen der Gruppe B des Anhanges dieser Verordnung sind Umfang und Art der zu prüfenden Stoffe
- a) im Hinblick auf den Nachweis der vorschriftswidrigen Verwendung,
- b) im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung der Höchstmengen oder Höchstwerte folgender Rechtsvorschriften:
aa. Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, bb. Schädlingsbekämpfungsmittel-Höchstwerteverordnung, BGBl. II Nr. 441/2002,
cc. Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 77 vom 8. März 2001 S. 1) und
- c) im Hinblick auf den Nachweis der Überschreitung von Höchstmengen oder Höchstwerten auch die Richt- und Höchstwerte für Schadstoffe des Österreichischen Lebensmittelbuches, III. Auflage,
zu berücksichtigen.
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