zum Bezugszeitraum vgl. § 9
Pflichten des Abfallbesitzers
§ 4.
(1) Die für ein Recycling in der Holzwerkstoffindustrie vorgesehenen Altholzfraktionen sind am Anfallsort getrennt zu erfassen oder einer nachfolgenden Aufbereitung zu unterziehen.
(2) Bei Lagerung und Transport ist das für ein Recycling in der Holzwerkstoffindustrie vorgesehene Altholz von sonstigen Althölzern getrennt zu halten.
(3) Eine Vermischung von Altholz, das dem Recycling in der Holzwerkstoffindustrie zugeführt werden soll, ist zulässig, wenn
- 1. für jeden einzelnen Abfall bereits ein gültiger Beurteilungsnachweis vorliegt oder
- 2. die Abfälle nachweislich einer Aufbereitung zugeführt werden, in deren Rahmen es zu einer Schadstoffentfrachtung hinsichtlich jener Parameter kommt, bei denen eine Überschreitung der Inputgrenzwerte festgestellt worden ist oder bei denen der begründete Verdacht auf eine solche Überschreitung besteht, sodass nicht durch das Vermischen die Grenzwerte eingehalten werden.
- Durch eine bloße Zerkleinerung oder Trocknung (Konfektionierung) kommt es zu keiner Schadstoffentfrachtung im Sinne der Z 2.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20007830
Dokumentnummer
NOR40139357
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