§ 4 Rekonstruktionsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1955

§ 4.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat für die gemäß § 3 zuerkannten Forderungen gegen den Bundesschatz an die Kreditunternehmungen Bundesschuldverschreibungen in drei Serien auszugeben. Die Serie I erhalten die in Liquidation befindlichen Unternehmungen (§ 9); die Serie II sonstige Kreditunternehmungen für den 20 v. H. ihrer Aktiven übersteigenden Teil der ihnen gemäß § 3 zuerkannten Forderung; die Serie III wird für alle übrigen gemäß § 3 zuerkannten Forderungen begeben.

(2) Die Kreditunternehmungen haben die Forderungen gegen den Bundesschatz in der Bilanz zum Nennwert anzusetzen; sie dürfen sie nur zum Nennwert an Kreditunternehmungen, die Oesterreichische Nationalbank und das Österreichische Postsparkassenamt veräußern und nur an diese in Pfand geben. Das Bundesministerium für Finanzen kann hievon Ausnahmen zulassen, wenn es die Lage auf dem Geld- oder Kapitalmarkt zuläßt.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann die gemäß Abs. 1 begebenen Bundesschuldverschreibungen belehnen. Die gegen dieses Handpfand erteilten Darlehen sind in die Deckung des Notenumlaufes einzurechnen.

Schlagworte

Geldmarkt

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2025

Gesetzesnummer

10003851

Dokumentnummer

NOR40268958

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