Vertrags-Gruppenpraxen
§ 4.
Für die Auswahl von Vertrags-Gruppenpraxen sind die sich jeweils gemeinsam bewerbenden Ärztinnen/Ärzte als Team zu bewerten, wobei die nach § 2 zu erfüllenden Kriterien auf jede einzelne Gesellschafterin/jeden einzelnen Gesellschafter anzuwenden sind und die Bewertung nach § 3 teambezogen zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
20002371
Dokumentnummer
NOR40037949
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