§ 4 Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

§ 4

Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Inneres zuständig.

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