§ 4 Rauchfangkehrer-Ausbildungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 08.9.1995

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 4.

In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018

Gesetzesnummer

10007645

Dokumentnummer

NOR12084997

alte Dokumentnummer

N5199530274L

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