2. Hauptstück
Festlegung des guten chemischen Zustands Bezeichnung des guten chemischen Zustands
§ 4.
Der gute chemische Zustand im Grundwasser wird für Schadstoffe durch in Anlage 1 Spalte 1 festgesetzte Schwellenwerte festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
23.08.2019
Gesetzesnummer
20006738
Dokumentnummer
NOR40117078
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