Bestimmungen zur Überprüfung der Veranlagungsvorschriften
§ 4.
Die Überprüfung der Veranlagungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 5 und 7 PKG hat pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Einzelwertpapierebene zu erfolgen. Ist die Erhebung aller Emittenten wirtschaftlich nicht zumutbar, kann die Pensionskasse die Einhaltung der Veranlagungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 5 und 7 PKG mittels mathematischer Berechnungen nachweisen. Bei Spezialfonds im Sinne des § 163 InvFG 2011 sind jedenfalls alle Emittenten zu erheben.
Schlagworte
Veranlagungsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20007582
Dokumentnummer
NOR40133799
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