2. Abschnitt
Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen
§ 4.
In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen nur pyrotechnische Gegenstände der Klasse I und II nach Maßgabe der §§ 2, 3, 5, 6 gelagert werden.
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