§ 4 PVGO

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1968

Vorsitz

§ 4.

In Sitzungen des Personalvertretungsausschusses führt der Obmann dieses Ausschusses und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter den Vorsitz. Ist weder der Obmann noch einer seiner Stellvertreter anwesend, so hat der Ausschuß unter der Leitung des ältesten anwesenden Mitgliedes für die betreffende Sitzung einen Vorsitzenden zu bestimmen. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, so führt den Vorsitz das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses.

Schlagworte

Ausschußobmann

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095691

alte Dokumentnummer

N61968103490

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)