§ 4 PTh-AAQV 2024

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Mindestanforderungen an die Ausbildung

§ 4.

(1) Die Vermittlung der Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen hat durch

  1. 1. eine theoretische Ausbildung einschließlich berufsspezifischer praktischer Elemente,
  2. 2. eine praktische Ausbildung zur Durchführung von psychotherapeutischen Krankenbehandlungen unter Lehrsupervision sowie
  3. 3. psychotherapeutische Selbsterfahrung
  1. zu erfolgen.

(2) Die Durchführung der psychotherapeutischen Krankenbehandlung gemäß Abs. 1 Z 2 ebenso wie die begleitende Lehrsupervision hat den Mindestanforderungen gemäß derAnlage 5 zu entsprechen und ist im Curriculum als eigenständiges Modul auszuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2024

Gesetzesnummer

20012719

Dokumentnummer

NOR40265968

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