§ 4 PT-ZV 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

Kriterien für die Einrichtung der Verwendung „Kassenbeamte I

und II''

§ 4

(1) Kassenbeamter I ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die gesamte Abrechnung und Prüfung besorgt.

(2) Kassenbeamter II ist der Beamte in der Amtskasse eines Postamtes, der die reine Geldgebarung besorgt.

(3) Kassenbeamte I und II sind nur einzurichten bei Postämtern I. Klasse und bei Postämtern II. Klasse, 1. Stufe mit mehr als 90 Punkten. Bei letzteren müssen außerdem mindestens noch zwei weitere Jahresvollarbeitsplätze ausschließlich für den Geldschalterdienst systemisiert sein.

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