§ 4 PStV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Zu § 9

Zu § 9

§ 4.

Wird auf Grund einer schriftlichen Anzeige eingetragen, so hat der Standesbeamte die Angaben zu überprüfen und nötigenfalls zu ergänzen. Eine mündliche Anzeige ist vom Standesbeamten, nachdem er sich von der Persönlichkeit des Erschienenen überzeugt hat, auf Grund dessen Angaben aufzunehmen und vom Anzeigenden unterschreiben zu lassen.

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