zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 4.
(1) Die Prüfungskommission hat ihren Sitz bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland. Sie ist für den gesamten Bundesbereich zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Dienstes bestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008346
Dokumentnummer
NOR12097627
alte Dokumentnummer
N61975108490
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