zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 4.
Für Forstwirte hat sowohl bei der schriftlichen Prüfung als auch beim besonderen Teil der mündlichen Prüfung das Schwergewicht auf dem Gebiete der Forstwirtschaft zu liegen.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Gesetzesnummer
10008351
Dokumentnummer
NOR12097674
alte Dokumentnummer
N61975109050
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