§ 4 Prüfung für den fachlichen Vermessungsdienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1972

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004

§ 4.

(1) Für den fachlichen Vermessungsdienst wird eine Prüfungskommission beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen errichtet. Der Wirkungsbereich dieser Prüfungskommission erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Bundesminister für Bauten und Technik zu bestellen.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008270

Dokumentnummer

NOR12096375

alte Dokumentnummer

N61972105100

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