§ 4.
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. die wesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
- 2. Bibliothekswesen; hiebei sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a) Grundzüge der Bibliothekskunde;
- b) die wichtigsten deutschsprachigen Bibliographien und Nachschlagewerke sowie solche aus der vom Prüfungswerber gewählten Fremdsprache;
- c) die Reihung von Kartei- und Katalogkarten nach den Grundzügen der wichtigsten Regelwerke für die Nominalkatalogisierung, für die Sachkatalogisierung und für die Dokumentation;
- d) Grundzüge der praktischen Katalogkunde.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2025
Gesetzesnummer
10008361
Dokumentnummer
NOR12096452
alte Dokumentnummer
N61973105410
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