§ 4 Prüfung für den Dienstzweig Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ (Verwendungsgruppe B)

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.1967

§ 4.

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission sollen Beamte der Dienstzweige „Höherer Ministerialdienst im Bundesministerium für Justiz“, „Höherer Dienst in Justizanstalten“ oder „Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten“ oder aber Richter oder in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen sein. Sie sind vom Bundesminister für Justiz für die Dauer von fünf Kalenderjahren als Prüfungskommissäre für einen oder mehrere der im § 1 Abs. 3 angeführten Gegenstände zu bestellen. Aus ihrer Mitte hat der Bundesminister für Justiz für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter zu bestellen, die Beamte des höheren Ministerialdienstes des Bundesministeriums für Justiz sein müssen. Bei Ausscheiden von Mitgliedern oder im Falle der NotwendigNotwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission sind die neu zu bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu bestellen.

(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission und aus vier Prüfungskommissären zu bestehen, die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen sind.

(3) Die Auswahl der Mitglieder des Prüfungssenates ist so zu treffen, daß für alle Prüfungsgegenstände geeignete Prüfungskommissäre zur Verfügung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010160

Dokumentnummer

NOR40200636

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