§ 4 Prüfung für den Dienstzweig Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)“

Alte FassungIn Kraft seit 11.12.1965

§ 4.

(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt. Aus ihrer Mitte bestellt der Bundesminister für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Bei Entfall von Mitgliedern oder im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission werden die neu zu bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer bestellt.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen im Strafvollzug oder in einer Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige tätige Beamte sein; ausnahmsweise können auch nichtbeamtete, in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.

(3) Die Prüfungskommission für die Abhaltung der einzelnen Prüfungen (Prüfungssenat) besteht aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären, die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) der Prüfungskommission aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008158

Dokumentnummer

NOR12094248

alte Dokumentnummer

N61956102010

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