§ 4.
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Justiz auf die Dauer von drei Kalenderjahren bestellt. Aus ihrer Mitte bestellt der Bundesminister für Justiz für die gleiche Funktionsdauer den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; der Vorsitzende muß Absolvent der juridischen Fakultät einer inländischen Universität sein. Bei Entfall von Mitgliedern oder im Falle der Notwendigkeit einer Ergänzung der Prüfungskommission werden die neu zu bestellenden Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer bestellt.
(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen einem der Dienstzweige für Beamte des höheren Ministerialdienstes des Bundesministeriums für Justiz, des höheren Dienstes in Justizanstalten, des Justizwachdienstes und Dienstes der Jugenderzieher (Leitende Beamte) sowie des Rechnungsdienstes angehören; ausnahmsweise können auch nichtbeamtete, in ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommission bestellt werden.
(3) Die Prüfungskommission für die Abhaltung der einzelnen Prüfungen (Prüfungssenat) besteht aus dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter des Vorsitzenden, die Beamte des höheren Ministerialdienstes des Bundesministeriums für Justiz sein müssen, und aus vier Prüfungskommissären, die vom Vorsitzenden (Stellvertreter) der Prüfungskommission aus der Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission bestellt werden.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025
Gesetzesnummer
10008157
Dokumentnummer
NOR12094272
alte Dokumentnummer
N61956125580
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