§ 4 Preisbindung Bücher G

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2000

Bekanntmachung des Letztverkaufspreises

§ 4.

(1) Der Verleger oder der Importeur hat den von ihm für eine Ware im Sinne des § 1 festgesetzten Letztverkaufspreis im Internet oder in geeigneten anderen Medien rechtzeitig vor dem ersten Inverkehrbringen oder vor jeder Preisänderung bekannt zu machen.

(2) Für die Bekanntmachung nach Abs. 1 ist vom Bundesgremium der Buch- und Medienwirtschaft in Zusammenarbeit mit dem Hauptverband des österreichischen Buchhandels eine elektronisch jederzeit zugängliche Internetseite zu unterhalten.

Schlagworte

Buchwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20000789

Dokumentnummer

NOR40009331

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)