§ 4 PPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

§ 4.

(1) Wurde die Überlassung der Ware gemäß Artikel 9 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 ausgesetzt oder diese beschlagnahmt, so ist dies dem Anmelder (Art. 5 Z 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90) oder dem Besitzer im Sinn des Art. 135 des Zollkodex schriftlich mitzuteilen. In diese Mitteilung gemäß Artikel 9 Abs. 2 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 sind folgende Hinweise aufzunehmen:

  1. a) dass die durch ein Gericht in einem Straf- oder Zivilrechtsverfahren zu treffende Entscheidung, ob diese Waren tatsächlich ein Recht am geistigen Eigentum verletzen, unterbleiben kann, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren und der Rechtsinhaber einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung gemäß Artikel 11 Abs. 1 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 zustimmen;
  2. b) dass diese Zustimmung zur Vernichtung durch den Anmelder, den Besitzer oder den Eigentümer als erteilt gilt, wenn der Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Mitteilung schriftlich durch den Anmelder oder durch den Besitzer oder durch den Eigentümer widersprochen wird.

(2) Wird einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung nicht zugestimmt, ist die Ware nach Maßgabe des Artikels 13 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 zu überlassen.

(3) Das Zollamt Villach hat den Rechtsinhaber zu informieren, ob der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren einer sofortigen Vernichtung unter zollamtlicher Überwachung zustimmt oder die Frist, innerhalb der der Anmelder oder der Besitzer oder der Eigentümer der Vernichtung widersprechen kann, ungenützt verstrichen ist.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch in den Fällen des Artikels 4 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 anzuwenden, wenn der Rechtsinhaber fristgerecht einen Antrag auf Tätigwerden gemäß Artikel 5 der EG-Produktpiraterie-Verordnung 2004 stellt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Schlagworte

Strafverfahren

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20003379

Dokumentnummer

NOR40178706

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