§ 4 Planstellenbesetzungsverordnung 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

Besetzung von Planstellen im Zusammenhang mit Wahrungsfunktionen und § 113e GehG

Besetzung von Planstellen im Zusammenhang mit Wahrungsfunktionen und § 113e GehG

§ 4.

(1) Keine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß §§ 141, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe.

(2) Keine generelle Zustimmung gemäß § 2 erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß § 113e GehG durchgeführt wurde

  1. 1. bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes, der eine geringere Bewertung aufweist, als die vom Bediensteten eingenommene Planstelle,
  2. 2. für die Besetzung einer Planstelle mit Bediensteten, deren Verwendung nach der Organisationsänderung gemäß § 113e GehG höher als ihre bisherige besoldungsrechtliche Einstufung ist, solange im Rahmen dieser Organisationsänderung Bedienstete vorhanden sind, deren Verwendung niedriger als ihre besoldungsrechtliche Einstufung ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20007738

Dokumentnummer

NOR40137239

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