§ 4 Pkw-VIV

Alte FassungIn Kraft seit 12.5.2006

Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen in Werbeschriften

§ 4.

Angaben in Werbeschriften gemäß § 7 Pkw-VIG haben zumindest folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Angaben haben gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben als die hauptsächliche Werbebotschaft zu sein.
  2. 2. Die Angaben haben bereits bei flüchtigem Lesen leicht verständlich zu sein.
  3. 3. Die offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen haben für alle in der Werbeschrift genannten unterschiedlichen Fahrzeugmodelle angegeben zu werden. Wird für mehrere Modelle geworben, sind entweder die Kraftstoffverbrauchswerte aller Modelle oder die jeweiligen Spannweiten zwischen ungünstigstem und günstigstem Kraftstoffverbrauch anzuführen. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km), bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert ist in Gramm je Kilometer (g/km) auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20004755

Dokumentnummer

NOR40077517

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