§ 4 Pflasterer-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Lehrabschlussprüfung Gliederung

§ 4

(1) Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Pflasterer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung erfolgt schriftlich und umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.

(4) Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20002084

Dokumentnummer

NOR40032522

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