§ 4 Pflanzenzuchtgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 27.2.1947

§ 4.

(1) Der Inhaber eines Zuchtbetriebes (im folgenden Züchter genannt), der die Eintragung einer Sorte in das Zuchtbuch anstrebt, hat dies der Zuchtbuchkommission anzumelden.

(2) Ein Zuchtbetrieb ist ein landwirtschaftlicher oder gärtnerischer Betrieb, der sich bestimmter Einrichtungen (Laboratorien, Zuchtbücher, Zuchtgärten, Vermehrungsflächen, Schüttböden usw.) bedienen muß, um eine neue Sorte zu schaffen oder eine schon bestehende zu erhalten.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010247

Dokumentnummer

NOR12129742

alte Dokumentnummer

N8194737801L

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