§ 4 Pfl-Holz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

§ 4

(1) Die amtliche Kontrolle von Sendungen mit Herkunft aus den in den §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 3 und 4 angeführten Drittländern, die der Inhaltserklärung zufolge keine Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen Gegenstände des Anhangs V Teil B des Pflanzenschutzgesetzes 1995 enthalten, und bei denen berechtigte Gründe zu der Annahme bestehen, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder unmittelbar anwendbarer Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorliegt, kann von den amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 ab dem Eintritt der Sendung in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft bis zum Einlangen am Bestimmungsort durchgeführt werden.

(2) Die amtliche Kontrolle von anfälligem Laubholz mit Ursprung in den in § 2 Abs. 2 angeführten Drittländern, in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden, die tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art Verwendung finden sowie Holz, das zum Verkeilen oder Abstützen der Ladung verwendet wird, auch wenn es nicht mehr die natürliche Rundung seiner Oberfläche aufweist, kann, wo immer sich das oben angeführte anfällige Laubholz befindet, durch die amtlichen Stellen gemäß § 3 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 oder durch die zur Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständigen Behörden vorgenommen werden.

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