§ 4 Pfl-Holz

Alte FassungIn Kraft seit 16.2.2011

Schutzmaßnahmen für das Verbringen in der Gemeinschaft

§ 4

(1) Betriebe, die anfällige Laubgehölze aus dem abgegrenzten Befallsgebiet gemäß § 3 verbringen, haben beim Landeshauptmann einen Antrag auf Eintragung in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu stellen.

(2) Betriebe gemäß Abs. 1 sind vom Landeshauptmann zur Verwendung eines Pflanzenpasses zu autorisieren, wenn durch eine amtliche Untersuchung sichergestellt ist, dass der Betrieb nachweislich frei von dem Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist.

(3) Amtliche Untersuchungen sind regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.

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