In-Kraft-Treten und sonstige Bestimmungen
§ 4.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.
(2) Bei der Ausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen in andere Drittländer als die Russische Föderation ist die Verwendung von Pflanzengesundheitszeugnissen, die nicht dem Muster dieser Verordnung entsprechen, gemäß den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften dieser Drittländer zulässig.
1. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2011
2. Die Verordnung wurde mit BGBl. II Nr. 430/2019 nochmals aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20004054
Dokumentnummer
NOR40126935
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