§ 4 Personenstandsdatenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2004

Behördliche Namensänderung bzw. namensrechtliche Wirkungen bei Adoption oder Legitimation

§ 4.

Die Personenstandsbehörde, die das Geburten- oder das Ehebuch führt, hat der Gebietskrankenkasse jede behördliche Namensänderung bzw. alle namensrechtlichen Wirkungen bei Adoption oder Legitimation durch Angabe folgender Daten mitzuteilen:

  1. 1. Familiennamen und Vornamen bzw. andere Namen (zum Beispiel middle name, Vatersname, Namenszusätze) vor der Namensänderung,
  2. 2. Familiennamen und Vornamen nach der Namensänderung,
  3. 3. Datum der Wirksamkeit der Namensänderung,
  4. 4. Tag und Ort der Geburt sowie frühere Namen der von der Namensänderung betroffenen Person,
  5. 5. Wohnanschrift der von der Namensänderung betroffenen Person.

Schlagworte

Geburtenbuch

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

20003401

Dokumentnummer

NOR40053195

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