§ 4.
Diese Aufwandsentschädigungen treten an die Stelle des im Rahmen der Sonderzulage für Forschungsaufwand und Mehrleistungen enthaltenen Aufwandsentschädigungsanteiles sowie der zur Anschaffung wissenschaftlicher Literatur oder als Ersatz für Fortbildungsausgaben gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührenden Aufwandsentschädigungen anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10008282
Dokumentnummer
NOR12096486
alte Dokumentnummer
N61973105770
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