§ 4 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Hochschullehrer, Vertragsassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen und den wissenschaftlichen Anstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1972

§ 4.

Diese Aufwandsentschädigungen treten an die Stelle des im Rahmen der Sonderzulage für Forschungsaufwand und Mehrleistungen enthaltenen Aufwandsentschädigungsanteiles sowie der zur Anschaffung wissenschaftlicher Literatur oder als Ersatz für Fortbildungsausgaben gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972 an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser Verordnung gebührenden Aufwandsentschädigungen anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10008282

Dokumentnummer

NOR12096486

alte Dokumentnummer

N61973105770

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