§ 4 Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete in wissenschaftlicher Verwendung an den Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Anstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1988

Pauschalierungen nach dieser Verordnung, die bis zu deren Aufhebung zugemessen wurden, behalten bis zu einer allfälligen Neubemessung gemäß § 15 Abs. 6 Gehaltsgesetz 1956 ihre Wirksamkeit.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1988 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10008639

Dokumentnummer

NOR12103133

alte Dokumentnummer

N6198810018F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)