Begriffsbestimmungen
§ 4
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM CEN/TS 14588);
- 2. „geeignete Freiflächen“ für die Errichtung von Photovoltaikanlagen genutzte Flächen, die sich nicht auf Gebäuden befinden; geeignete Freiflächen sind insbesondere Lärmschutzwände, Verkehrsflächen oder Oberflächen von stillgelegten Deponien, ausgenommen Bodenaushubdeponien;
- 3. „hocheffiziente Anlagen auf Basis fester Biomasse“ Anlagen, die einen Einspeisetarif gemäß § 8 erhalten und über einen im Anerkennungsbescheid festgestellten Brennstoffnutzungsgrad von mindestens 70% verfügen;
- 4. „rein landwirtschaftliche Substrateinsatzstoffe“ Wirtschaftsdünger sowie Pflanzen zum Zweck der Biogaserzeugung aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich deren Silage sowie feld- und hoffallende Ernterückstände.
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