§ 4 ORF-G

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1999

§ 4.

Der Österreichische Rundfunk hat im Auftrag der Bundesregierung und auf Rechnung des Bundes unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 einen ausreichenden Auslandsdienst zu gestalten und zu besorgen. Mit der Leitung des Auslandsdienstes ist vom Generalintendanten im Einvernehmen mit der Bundesregierung ein Intendant des Auslandsdienstes unter Bedachtnahme auf die §§ 13 und 14 zu betrauen.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12017391

alte Dokumentnummer

N1199956458L

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