§ 4 OffV

Alte FassungIn Kraft seit 10.10.2006

Eigenmittelstruktur

§ 4

Kreditinstitute haben bezüglich ihrer Eigenmittel folgende Informationen offen zu legen:

  1. 1. Eine Zusammenfassung der Konditionen der wichtigsten Merkmale aller Eigenmittelposten und ihrer Bestandteile;
  2. 2. den Betrag des Kernkapitals gemäß §23 Abs.14 Z1 BWG bei getrennter Offenlegung der Eigenmittelbestandteile und Abzugsposten;
  3. 3. den Gesamtbetrag des Ergänzungskapitals gemäß §23 Abs.7 BWG, des nachrangigen Kapitals gemäß §23 Abs.8 BWG sowie des kurzfristigen nachrangigen Kapitals gemäß §23 Abs.8a BWG;
  4. 4. die Abzüge vom Kernkapital und den ergänzenden Eigenmitteln gemäß §23 Abs.13 BWG bei getrennter Offenlegung der Posten gemäß §23 Abs.13 Z4c BWG sowie die Abzüge gemäß §82 der Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich der Solvabilität von Kreditinstituten (Solvabilitätsverordnung – SolvaV), BGBl.II Nr.375/2006 und
  5. 5. die Gesamtsumme aller Eigenmittel nach den Abzügen und Beschränkungen gemäß §23 Abs.14 BWG.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)