Pflichten des Importeurs
§ 4
Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen und gibt es keinen Bevollmächtigten, so hat der Importeur die Pflicht
- 1. sicherzustellen, dass das in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene energiebetriebene Produkt dieser Verordnung und den anwendbaren ergänzenden Rechtsvorschriften entspricht, sowie
- 2. die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation bereitzuhalten.
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