§ 4 ODGV 2011

Alte FassungIn Kraft seit 28.7.2011

Anlagenbezogene Anforderungen

§ 4

Durch diese Verordnung bleiben anlagenbezogene Anforderungen für die mittel- oder langfristige Lagerung oder die Verwendung ortsbeweglicher Druckgeräte in Anlagen, welche keine zusätzlichen Anforderungen für die ortsbeweglichen Druckgeräte selbst festlegen, unberührt.

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