§ 4 NLV 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Sonderquote für minderjährige unverheiratete Kinder

§ 4.

Im Jahr 2000 dürfen unter den Bedingungen des § 113 Abs. 10 FrG höchstens 360 Niederlassungsbewilligungen für minderjährige unverheiratete Kinder von Drittstaatsangehörigen erteilt werden, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer in Österreich niedergelassen haben; hievon entfallen auf Burgenland 30, Niederösterreich 200, Oberösterreich 40, Steiermark 20, Tirol 10, Vorarlberg 20 und Wien 40 derartige Niederlassungsbewilligungen.

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2018

Gesetzesnummer

20000247

Dokumentnummer

NOR40002215

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