§ 4 NEHG-EU-ETS BV 2022

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2022

2. Abschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

§ 4.

Für Treibhausgasemissionen, die sowohl dem Geltungsbereich des NEHG 2022 als auch dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, kann auf Antrag die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen werden. Die Befreiung kann dabei vorab beim Inverkehrbringen der Energieträger durch den Handelsteilnehmer angewendet oder nachträglich nach Inverkehrbringen und Belastung durch das NEHG 2022 durch den Inhaber einer Anlage beantragt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20012065

Dokumentnummer

NOR40248449

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