2. Abschnitt
Allgemeine Voraussetzungen
§ 4.
Für Treibhausgasemissionen, die sowohl dem Geltungsbereich des NEHG 2022 als auch dem Geltungsbereich des EZG 2011 unterliegen, kann auf Antrag die Befreiung nach § 20 NEHG 2022 in Anspruch genommen werden. Die Befreiung kann dabei vorab beim Inverkehrbringen der Energieträger durch den Handelsteilnehmer angewendet oder nachträglich nach Inverkehrbringen und Belastung durch das NEHG 2022 durch den Inhaber einer Anlage beantragt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026
Gesetzesnummer
20012065
Dokumentnummer
NOR40248449
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