§ 4 Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Exekutivbedienstete

§ 4.

(1) Für Exekutivbedienstete (Abs. 3) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:

  1. 1. Personenschutz;
  2. 2. Portierdienste;
  3. 3. Berufsdetektiv;
  4. 4. Aufstellung und/oder Betrieb von Geschwindigkeitsmessgeräten;
  5. 5. sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (§ 94 Z 62 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994);
  6. 6. Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 GewO 1994);
  7. 7. Versicherungstätigkeit unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden;
  8. 8. Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (§ 94 Z 36 GewO 1994);
  9. 9. Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie gemäß § 11 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.

(2) Im örtlichen Wirkungsbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sind überdies folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:

  1. 1. Fahrlehrer;
  2. 2. Taxi- oder Autobuslenker;
  3. 3. Ordner- und Kontrolldienste;
  4. 4. Transportbegleiter (Verkehrslotse).

(3) Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß § 5 Abs. 2 SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden.

Schlagworte

Taxilenker, Ordnerdienst, Befehlsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20009510

Dokumentnummer

NOR40180584

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