Exekutivbedienstete
§ 4.
(1) Für Exekutivbedienstete (Abs. 3) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
- 1. Personenschutz;
- 2. Portierdienste;
- 3. Berufsdetektiv;
- 4. Aufstellung und/oder Betrieb von Geschwindigkeitsmessgeräten;
- 5. sonstige Tätigkeit im Kernbereich des Sicherheitsgewerbes (§ 94 Z 62 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994);
- 6. Tätigkeit im Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 GewO 1994);
- 7. Versicherungstätigkeit unter Verwertung von im Zusammenhang mit einer konkreten Amtshandlung dienstlich erworbenen Kenntnissen hinsichtlich bestehender oder potentieller Kunden;
- 8. Tätigkeit im Rahmen von Inkassoinstituten (§ 94 Z 36 GewO 1994);
- 9. Vermittlung von spezifischen sicherheits- und kriminalpolizeilichen Kenntnissen und Fertigkeiten in Konkurrenz zu Angeboten der Sicherheitsakademie gemäß § 11 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991.
(2) Im örtlichen Wirkungsbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sind überdies folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig:
- 1. Fahrlehrer;
- 2. Taxi- oder Autobuslenker;
- 3. Ordner- und Kontrolldienste;
- 4. Transportbegleiter (Verkehrslotse).
(3) Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß § 5 Abs. 2 SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden.
Schlagworte
Taxilenker, Ordnerdienst, Befehlsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024
Gesetzesnummer
20009510
Dokumentnummer
NOR40180584
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)