Fachkenntnisse für das Führen von Staplern
§ 4.
Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für das Führen von Staplern umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:
- a) Grundbegriffe der Mechanik und der Elektrotechnik,
- b) Aufbau und Arbeitsweise, mechanische und elektrische Ausrüstung von Staplern,
- c) Sicherheitseinrichtungen von Staplern,
- d) Betrieb und Wartung von Staplern,
- e) Rechtsvorschriften und Richtlinien, die den Betrieb von Staplern betreffen,
- f) praktische Bedienung von Staplern.
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