§ 4.
Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung und Qualität.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20008504
Dokumentnummer
NOR40153082
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