§ 4 Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung 2007

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.2008

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 463/2008).

Kürzung

§ 4.

Überschreiten die für diese Maßnahme benötigten Haushaltsmittel die im Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2008 für diese Maßnahme vorgesehenen Mittel, so wird die Zahl der geförderten Kalbinnen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 der GAP-Beihilfen-Verordnung, BGBl. II Nr. 482/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 484/2006 pro Betriebsinhaber anteilsmäßig gekürzt.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

20005624

Dokumentnummer

NOR40094626

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