§ 4 MunLG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

2. Abschnitt

Beschaffenheit und Errichtung von Munitionslagern Beschaffenheit

§ 4.

(1) Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen so zu errichten, daß andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Deckung dieser Erfordernisse unvermeidbar ist. Dabei ist insbesondere auf Belange des umfassenden Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.

(2) Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit zu entsprechen

  1. 1. den jeweiligen militärischen Erfordernissen und
  2. 2. jenen Bedingungen, durch die entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit vermieden werden
  1. a) Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,
  2. b) Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen und
  3. c) Gefährdungen der Umwelt.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Munitionslagern entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln

  1. 1. die Lage, die räumliche Verteilung und die Bauart der einzelnen Objekte,
  2. 2. die Beschaffenheit der Lagerräume,
  3. 3. die Beschaffenheit von Verkehrsflächen,
  4. 4. die Beschaffenheit von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Blitzschutzanlagen und elektrischen Anlagen,
  5. 5. die Beschaffenheit besonderer Einrichtungen für den Brandschutz, Erste Hilfe und Abfallbehandlung, insbesondere die betrieblichen Vorkehrungen zur Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen,
  6. 6. die Art der Lagerung militärischer Munition und
  7. 7. besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung.

Schlagworte

Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Heizungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10005953

Dokumentnummer

NOR12065363

alte Dokumentnummer

N4199551521J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)