Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 1/2012).
Geschäftsstelle des Menschenrechtsbeirates
§ 4.
(1) Die dem Beirat beigegebene Geschäftsstelle unterstützt diesen und den Vorsitz bei deren Tätigkeit.
(2) Dabei obliegt es der Geschäftsstelle insbesondere
- 1. die Sitzungen des Beirates vorzubereiten;
- 2. Unterlagen rechtzeitig an die Mitglieder zu verteilen;
- 3. die Besuche durch Delegationen vorzubereiten und zu dokumentieren;
- 4. die erforderlichen Informationen einzuholen;
- 5. die Berichte des Beirates vorzubereiten;
- 6. die bei der Geschäftsstelle eingegangenen Eingaben zu bearbeiten;
- 7. periodisch die Mitglieder und Ersatzmitglieder über die bei der Geschäftsstelle eingegangenen Eingaben und deren Bearbeitung zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
20000191
Dokumentnummer
NOR40001524
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